5.3 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin mit dem Leistungsvertrag 2014 für ebendieses Jahr ein Betriebsbeitrag gewährt worden ist. Unbestritten ist, dass darin ein Betrag von über CHF 100‘000 für den Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur enthalten ist. Dieser Betrag entspricht den Beiträgen an die Infrastruktur in den Vorjahren 2012 und 2013.15 Bei der Berechnung der Normkosten für den Betriebsbeitrag 2014 sind demnach Kosten für Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur im Umfang der Vorjahre berücksichtigt worden. Die diesbezüglichen Normkosten sind in den vergangenen Jahren nicht vollumfänglich für die Infrastruktur ausgeschöpft worden, was hier unbestritten ist.