Mit dem Betriebsbeitrag – der wie erwähnt subsidiär ist gegenüber Beiträgen Dritter (vgl. Art. 75 Abs. 2 SHG und Art. 28 SHV) – ist demnach sicherzustellen, dass die Institution über die notwendigen Mittel für den Betrieb und Unterhalt der Infrastrukturen verfügt. Art. 11 Abs. 1 HEV bestimmt, dass das Raumangebot, die Raumanordnung, die Einrichtung und die Umgebung den Bedürfnissen der Aufzunehmenden zu entsprechen haben.