5.2 Die oben in Erwägung 3 dargelegten allgemeinen Anspruchsgrundlagen für einen Staatsbeitrag gelten auch für Infrastrukturkosten. Mit anderen Worten besteht ein Anspruch auf einen Betriebsbeitrag für die Infrastruktur, soweit dieser zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe notwendig ist. Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b SHG müssen die Institution über die für den Betrieb notwendigen Räumlichkeiten und Infrastrukturen verfügen. Mit dem Betriebsbeitrag – der wie erwähnt subsidiär ist gegenüber Beiträgen Dritter (vgl. Art. 75 Abs. 2 SHG und Art.