Sie mache damit nicht eine Abgeltung ihrer Kosten für die Aufrechterhaltung ihrer Infrastruktur geltend. Hingegen erwarte „die Beschwerdeführerin, dass ihrer tatsächlichen Belastung durch Unterhaltskosten im Rahmen der Festlegung des Leistungspreises angemessen Rechnung getragen wird“ (vgl. Ziffer 5 der Replik vom 14. Juli 2014). Wenn die Vorinstanz den dem Leistungsvertrag 2014 entnommenen Betrag von rund CHF 105‘600 als genügend bezeichne, verkenne sie damit die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin.