5.1 Weiter begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit, dass aufgrund der Alterung der Infrastruktur ein erheblicher Bedarf an Unterhalt und Erneuerung der Betriebsanlagen aufgelaufen sei. Durch ihre finanzielle Situation habe sie in vergangener Zeit die erforderlichen Investitionen für den Betrieb und Unterhalt der Anlagen nicht tätigen können. Sie mache damit nicht eine Abgeltung ihrer Kosten für die Aufrechterhaltung ihrer Infrastruktur geltend.