4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Personalkosten keinen über CHF 41‘329 hinausgehenden Anspruch auf einen zusätzlichen Betriebsbeitrag für das Jahr 2014 zu begründen vermag. Über diesen Betrag hinaus hat sich weder der massgebende Pflege- und Betreuungsbedarf erhöht, noch kann die Beschwerdeführerin aus der zwei Jahre zuvor im Rahmen natürlicher Fluktuationen erfolgten Neuanstellung einer höher qualifizierten Fachperson etwas zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. 9 5. Infrastrukturkosten