4.3.1 Gestützt auf diese Einschätzung und gestützt auf den Beschwerdeentscheid vom 26. August 2014 (RA Nr. 2013-0828) anerkennt die Vorinstanz mit ihrer Duplik vom 20. November 2014, dass die Beschwerdeführerin gemäss MSP 8.74 Vollzeitstellen benötigt. Der für die Berechnung des Betriebsbeitrages 2014 beigezogene Stellenplan beinhalte jedoch lediglich 8.2 Vollzeitstellen. Somit liege eine Differenz von 54 Stellenprozenten vor, welche mittels Staatsbeitrag zu vergüten seien. Ein zusätzlicher Betriebsbeitrag von CHF 41‘329 (entsprechend 54% einer durchschnittlichen Vollzeitstelle bei der Beschwerdeführerin inkl. Teuerung) sei zu erteilen.