4.2 Wie oben allgemein dargelegt besteht ein Anspruch auf einen Betriebsbeitrag in dem Umfang, wie dieser zur gehörigen Erfüllung der übertragenen Aufgabe nach den gesetzlichen Voraussetzungen notwendig ist (vgl. vorangehende Erwägung 3). Art. 66a Abs. 1 Bst. c SHG setzt voraus, dass die Institutionen Gewähr für eine fachgerechte Pflege und Betreuung der aufgenommenen Personen bieten. Um die übertragene Aufgabe rechtmässig erfüllen zu können, müssen die Institutionen demnach über genügend Fach- und Hilfspersonal verfügen (Art. 66a Abs. 1