Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit eine qualifizierte Pflegefachfrau auf Tertiärstufe mit entsprechenden Lohnkostenfolgen angestellt. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Beschwerdeführerin zu qualitätssichernden und –steigernden Massnahmen anhalte, aber nicht bereit sei, die Kostenfolgen bei der Festsetzung des Staatsbeitrags zu berücksichtigen. Insgesamt sei der beabsichtigte bzw. unterdessen zugesprochene Staatsbeitrag ungenügend, um in personeller Hinsicht dem hohen Betreuungsaufwand begegnen zu können.