3.3 Strittig ist vorliegend ein sogenannter Betreuungszuschlag. Dabei handelt es sich um einen Betriebsbeitrag im Sinne des SHG und des StBG, und nicht um einen Investitionsbeitrag (vgl. Art. 11 StBG und Art. 74a Abs. 1 SHG). Letzterer war nie Gegenstand des bisherigen Verfahrens,9 und ist daher vorliegend nicht zu prüfen.