Organisationen, deren Leistungen durch Betriebsbeiträge unterstützt werden, haben eine angemessene Kostendeckung aufzuweisen; bei der Bemessung des Kostendeckungsgrades ist auf die besonderen Verhältnisse der unterstützten Organisation Rücksicht zu nehmen (Art. 13 Abs. 1 StBG). Die ganze oder teilweise Übernahme von Betriebsdefiziten erfolgt in der Regel aufgrund von Normkosten, die vom Regierungsrat festgelegt werden.