3.2 Der Umfang des Staatsbeitrages ist aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von Staatsbeiträgen sowie dem Spezialrecht festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StBG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 StBG setzt die Gewährung von Staatsbeiträgen insbesondere voraus, dass für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht (Bst. a) und dass die Gesuchstellerin Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet sowie in der Lage ist, die Bedingungen und Auflagen zu erfüllen (Bst. c). Organisationen, deren Leistungen durch Betriebsbeiträge unterstützt werden, haben eine angemessene Kostendeckung aufzuweisen;