SHV6 geregelt. Anspruch auf eine Leistungsabgeltung in Form eines Beitrages haben diejenigen Institutionen, die im Auftrag der GEF Leistungen anbieten oder erbringen (Art. 74 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 SHG). Solche Beiträge werden als Betriebs- oder Investitionsbeitrag gewährt (Art. 74a Abs. 1 SHG). Es handelt es sich dabei um Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 StBG7, also um Staatsbeiträge. Die Gewährung erfolgt mittels Verfügung oder Vertrag (Art. 74