2.3 Aufgrund des Beschwerdeentscheids vom 26. August 2014, der in Bezug auf den Betriebsbeitrag für das Jahr 2012 der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin erging, beantragt die Vorinstanz mit Duplik vom 20. November 2014, der Beschwerdeführerin sei für das Jahr 2014 ein zusätzlicher Beitrag von CHF 41‘329 zu gewähren. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält in Kenntnis der vorgenannten Duplik mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 vollumfänglich an ihrem bisher gestellten Rechtsbegehren fest.