Nicht Gegenstand der Verfügung war der darüber hinausgehend beantragte Betriebsbeitrag für das Jahr 2014, über den im Zeitpunkt der Verfügung noch keine Vereinbarung bestand. Da die Verfahrensbeteiligten jedoch bereits am 24. bzw. 28. April 2014 einen Leistungsvertrag über den Restbetrag des Betriebsbeitragsgesuches für 2014 abgeschlossen haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung in rechtsverweigernder Weise nicht (gutheissend) über den Restbetrag verfügt hat.4