5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Duplik vom 20. November 2014 beantragt die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei für das Jahr 2014 ein zusätzlicher Beitrag von CHF 41‘329 zu gewähren. Soweit weitergehend seien die Rechtsbegehren abzuweisen. In Kenntnis der vorgenannten Duplik hält die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.