3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. April 2014 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF). Sie beantragt, 1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. März 2014 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin im Rahmen des Leistungsvertrags 2014 einen Betreuungszuschlag von mindestens CHF 41 pro Person und Aufenthaltstag bzw. einen Leistungspreis von insgesamt mindestens CHF 360 pro Person und Aufenthaltstag zu vereinbaren.