3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 2 nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 8‘340.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 8‘340.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 20 IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin 1, per GU - RA …, zuhanden der Beschwerdeführerin 2, per GU - RA …, zuhanden der Beschwerdegegnerin, per GU - Vorinstanz, per GU