Mit Kostennote vom 19. September 2014 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin die Höhe des Parteikostenersatzes ins Ermessen der Beschwerdeinstanz gestellt. Der Parteikostenersatz der Beschwerdegegnerin zulasten der Vorinstanz ist auf Fr. 8‘340.-, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, festzusetzen. III. Entscheid 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. November 2013 sowie das vorangegangene Vergabeverfahren, einschliesslich der Ausschreibung, werden von Amtes wegen aufgehoben. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.