7.2.2 Die besonderen Umstände gebieten vorliegend, auch der teilweise als obsiegend geltenden Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz zuzusprechen; dieser enthält auch den auf das Gesuch um Akteneinsicht entfallenden Ersatz. Die unterliegende und die besonderen Umstände verursachende Vorinstanz, in deren Fehlleistungen die Kassation gründet, hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten zu ersetzen. Mit Kostennote vom 19. September 2014 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin die Höhe des Parteikostenersatzes ins Ermessen der Beschwerdeinstanz gestellt.