Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 vom 8. Mai 2014 beläuft sich auf Fr. 11‘074.65, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Angesichts des in der Sache gebotenen Aufwandes und der Schwierigkeit des Verfahrens erscheint vorliegend eine Kürzung um einen Viertel des geltend gemachten Honorars als angemessen; der Parteikostenersatz ist auf Fr. 8‘340.-, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, festzusetzen.