7.2.1 Beim vorliegenden Ausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als obsiegend. Die Beschwerdeführerin 2 hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten; dieser beinhaltet auch den Ersatz für das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie das Akteneinsichtsgesuch. Angesichts der besonderen Umstände ist nicht die ebenfalls teilweise unterliegende Beschwerdegegnerin, sondern allein die Vorinstanz zum Parteikostenersatz zu verpflichten. Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 vom 8. Mai 2014 beläuft sich auf Fr. 11‘074.65, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.