Der unterliegenden Vorinstanz können keine Kosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Angesichts der besonderen Umstände ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zulasten der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin zu verzichten. Auch auf die Erhebung von Verfahrenskosten für die Akteneinsichtsgesuche wird verzichtet.