Es ist demnach nicht nur die angefochtene Verfügung, sondern auch das dieser vorangegangene Vergabeverfahren, einschliesslich der Ausschreibung, aufzuheben. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als auch die Ausschreibung selber bereits rechtswidrig war. In Abweichung der klaren gesetzlichen Vorgaben enthält diese nämlich weder Eignungs- noch Zuschlagskriterien (vgl. Art. 10 Bst. f und g ÖBV). In einem solchen Fall ist eine Neuausschreibung auch ohne veränderte Leistung zulässig.36