6.5 Mit anderen Worten entstehen hier durch eine Rückweisung an die Vorinstanz unlösbare rechtliche Komplikationen. Es ist nicht ersichtlich, wie die vorliegende Streitigkeit nach einer Rückweisung der Sache rechtskonform erledigt werden könnte. Die von der Vorinstanz begangenen Verfahrensfehler verunmöglichen eine richtige Beurteilung der Sache. Die Beschwerdeinstanz ist daher gemäss Art. 40 Abs. 1 VRPG befugt, das gesamte Verfahren von Amtes wegen aufzuheben. Es ist demnach nicht nur die angefochtene Verfügung, sondern auch das dieser vorangegangene Vergabeverfahren, einschliesslich der Ausschreibung, aufzuheben.