6.4 Wie bereits erwähnt haben Angebote der Ausschreibung resp. den Ausschreibungsunterlagen zu entsprechen (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV).34 Sachlogisch entsprechen die eingereichten Angebote veränderten Unterlagen zumindest teilweise nicht mehr. Das heisst, den Anbietern müsste Gelegenheit gegeben werden, ihre Angebote den neuen Unterlagen anzupassen. Die nachträgliche Änderung der Angebote ist nach dem Grundsatz der Stabilität der Angebote, welcher dem Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot dient, jedoch unzulässig. Ein solches Vorgehen würde auch gegen den beschaffungsrechtlichen Grundsatz des Verhandlungsverbotes (Art. 11 Bst. c IVöB) verstossen.