6.3.1 Widersprüchlich sind die Unterlagen bezüglich den massgebenden Zuschlagskriterien: gemäss Seite 8 der Ausschreibungsunterlagen werden die Angebote aufgrund von fünf Zuschlagskriterien beurteilt. Gemäss Seite 9 der Unterlagen werden die Angebote hingegen gestützt auf sechs Zuschlagskriterien bewertet. Aus den Unterlagen ist demnach nicht eindeutig erkennbar, gestützt auf welche Kriterien die Vorinstanz die Angebote bewertet. Dieser offenkundige Widerspruch verletzt das Transparenzgebot.