6.3 Die Ausschreibungsunterlagen sind zudem auch widersprüchlich; da sie wie dargelegt zu überarbeiten sind, sind sie insgesamt zu bereinigen. Ausschreibungsunterlagen sind nämlich so auszugestalten, dass die Anbieter ordnungsgemäss offerieren können. Bei klarer Formulierung der Vergabeunterlagen können die Anbieter sich an den Vorgaben der Auftraggeber ausrichten und dementsprechend bedarfsgerecht offerieren. Die Klarheit der Ausschreibung resp. der Ausschreibungsunterlagen dient dem Transparenz- und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.33