nach welchen Grundsätzen die Angebote bewertet werden. Zudem soll damit verhindert werden, dass die Preisbewertungsregeln im Laufe des Vergabeverfahrens zu Gunsten bzw. zu Ungunsten einzelner Bewerber abgeändert werden. 32 6.2.2 Entgegen den zitierten Bestimmungen hat die Vorinstanz die Preisbewertungsregeln unbestrittenermassen nicht in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben. Insofern sind die Unterlagen nicht vergaberechtskonform. Wie dargelegt muss aufgrund des vorliegenden Entscheides die Preisbewertungsregel abgeändert resp. neu definiert werden. Damit das Vergabeverfahren nicht weiterhin mit Rechtsfehlern behaftet ist, ist die neue Preisbewertungs-