6.2.1 Die Ausschreibungsunterlagen müssen die Zuschlagskriterien enthalten (Art. 11 Abs. 1 Bst. i ÖBV). Diese sind mit ihrer Gewichtung und allfälligen Unterkriterien aufzuführen. Ist der Preis ein Zuschlagskriterium, muss zusätzlich die Preisbewertungsregel bekannt gegeben werden (Art. 30 Abs. 2 ÖBV). 30 Diese gesetzlichen Normen sind Ausfluss des vergaberechtlichen Transparenzgebotes. Für die Anbieter muss erkennbar sein, welche Aspekte für die Bewertung wesentlich sind31 resp. nach welchen Grundsätzen die Angebote bewertet werden.