Offenbart wird damit aber, dass die Preisbewertung insgesamt nicht nachvollziehbar ist. Sie ist weder hinreichend noch verständlich dokumentiert. Die Vorinstanz hat damit das Transparenzgebot verletzt. 6. Kassation von Amtes wegen 6.1 Die angefochtene Verfügung hält nach dem Gesagten aus verschiedenen Gründen einer Rechtskontrolle nicht stand. Allerdings ist es mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht getan; ein dahingehender Entscheid würde zu unlösbaren Komplikationen führen, wie nachfolgend darzulegen ist.