Preis der Beschwerdeführerin 1 und demjenigen der Beschwerdegegnerin, ausmachend Fr. 37‘125, ist mit einem Punkteunterschied von 0.5 bewertet worden; 0.1 Notenunterschied entspricht damit einem Wert von Fr. 7‘425. Mit anderen Worden entspricht 0.1 Note nicht immer demselben Geldwert. Die Preiskurve ist damit offensichtlich nicht eine einfache Gerade. Damit weicht die tatsächlich vorgenommene Preisbewertung von den Angaben in den Vergabeakten wie auch denjenigen in der Beschwerdevernehmlassung ab. Worin diese Ungereimtheiten gründen, ist nicht ersichtlich. Offenbart wird damit aber, dass die Preisbewertung insgesamt nicht nachvollziehbar ist.