5.3 Wie bereits erwähnt hat die Vorinstanz weder im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Preisbewertungsregel vorgelegt, noch findet sich eine solche in den Vergabeakten. Aus dem Vergleich der Honorarangebote ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Bewertung – entgegen der in den Vorakten enthaltenen Darstellung der Preiskurve29 und der Aussage in der Beschwerdevernehmlassung – nicht eine lineare Preiskurve angewendet hat. So macht beispielsweise ein Preisunterschied von Fr. 54‘800 zwischen den Angeboten der Beschwerdeführerrinnen einen Punkteunterschied von 0.9 Noten aus; 0.1 Notenunterschied entspricht damit einem Wert von gerundet Fr. 6‘008.90.