5.2 Das Transparenzgebot soll einerseits einen echten Wettbewerb unter den Anbietern gewährleisten und folglich eine sparsame Verwendung der öffentlichen Mittel ermöglichen. Zum andern verfolgt der Grundsatz der Transparenz aber auch das Ziel, ein faires Vergabeverfahren zu gewährleisten, und er soll namentlich die Gefahr von Missbrauch und Manipulationen von Seiten der Auftraggeberin oder des Auftraggebers verhindern.27 Diesem Grundsatz entsprechend muss die Prüfung der Offerten durch die Vergabestelle daher dokumentiert und nachvollziehbar sein.28