5.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, die Preisspanne sei sehr gross angelegt worden, wodurch das Preiskriterium an Gewicht verliere und das Bild verzerrt werde. Dies verletze das Transparenz- wie das Gleichbehandlungsgebot. Da die Preisbewertungsmethode nicht vorgängig bekannt gegeben worden sei, seien rechnerisch die Einzelheiten aufgrund der bekannten Angaben nicht nachvollziehbar.