rinstanz, dass das Fehlen des Honorarangebotes zum Ausschluss führen müsste. Ohne Honorarangebot würde eine Offerte das entsprechende Zuschlagskriterium nicht schlecht sondern gar nicht erfüllen. Mangels Ausschreibungskonformität könnte ein solches Angebot zum vornherein nicht bewertet werden. 4.5 Insgesamt hält die von der Vorinstanz vorgenommene Preisbewertung damit einer Rechtskontrolle nicht stand. Sie ist unzulässig. Die angefochtene Verfügung ist auch aus diesem Grund rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz wird entsprechend dem Gesagten die Preisbewertungsregeln rechtskonform neu zu definieren und eine neue Preisbewertung vorzunehmen haben. 5. Transparenzgebot