4.4.4 Durch die Ausschöpfung der festgelegten Notenskala jedoch könnte das Resultat der Ausschreibung massgeblich verändert werden. Denn auch wenn, wie die Vorinstanz richtigerweise vorbringt, die Beschwerdeführerin 2 in Ausschöpfung der Notenskala von 1 bis 5 nicht mehr als 5 Punkte erhalten hätte, hätte sich die Preiskurve zwingend verändert. Die Bewertung der übrigen Anbieter wäre dadurch nämlich – zumindest teilweise – anders ausgefallen.