4.4.3 Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass das billigste Angebot mit der höchsten Punktezahl bewertet worden ist. Hingegen ist kein Angebot mit der tiefsten in der Bewertungsskala vorgesehenen Punktezahl von 1 bewertet worden. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz die Preisbewertungsregel nicht zum Voraus bekannt gegeben hat. Es kann daher nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass die Preiskurve nachträglich festgelegt worden ist.24 In diesem Fall hat sich die Vorinstanz gemäss den obigen Ausführungen an die effektive Bandbreite der eingereichten Angebote zu halten. Das heisst, das resp. die teuersten Angebote müssten mit der tiefsten Note bewertet werden.