4.4.1 Die Vorinstanz bringt zur Preisbewertung in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. Januar 2014 vor, sie habe eine Notenskala von 1 bis 5 vorgesehen. Sie erläutert die Bezeichnungen der Noten. Das billigste Angebot habe die Maximalpunktzahl von 5 erhalten, was der in der Lehre vertretenen These zur Preisbewertung entspreche. Aus der Notenskala ergebe sich auch, bei welchem Mehrpreis die schlechteste Punktezahl von 2 vergeben worden sei. Die Note 1 hätte nur erhalten, wer kein Honorarangebot eingereicht hätte. Demzufolge sei eine Notenskala von 2 bis 5 angewendet worden.