Dies ist der Fall, wenn die Bewertung innerhalb der effektiven oder zumindest einer realistischen Preisspanne erfolgt.18 Das gewählte Benotungssystem darf nicht nachträglich zu einer erheblichen Abschwächung des dem Preis zukommenden Gewichts führen, jedenfalls nicht, wenn dieser bereits tief gewichtet wurde. Mit anderen Worten müssen sich Preisunterschiede zwischen den Offerten entsprechend der Gewichtung auf die Benotung 17 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-4717/2010 vom 1.4.2011, E. 6.5 mit weiteren Hinweisen 18 Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 898 12