Massgebend ist hier, dass die Preisbewertungsregel im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch einer Überprüfung zugeführt werden kann. Denn diese ist unbestrittenermassen vor der Zuschlagsverfügung weder publiziert noch anderweitig bekannt gegeben worden. Die Beschwerdeführerinnen hatten insofern bisher zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit, die Preisbewertungsregel inhaltlich zu überprüfen resp. diese mit einem Rechtsmittel einer Überprüfung zuzuführen. Die früheste Möglichkeit zur Prüfung durch eine Rechtsmittelinstanz besteht somit im vorliegenden Verfahren. Diese Überprüfung ist daher hier zu gewährleisten.