Es verstiesse gegen Treu und Glauben, wenn eine Anbieterin, die sich auf ein Submissionsverfahren eingelassen hat, obwohl sie die von ihr als ungenügend erachtete Ausschreibung hätte anfechten können, noch in diesem Zeitpunkt dagegen Beschwerde führen könnte.13 Entsprechend ist denn auch vorgesehen, dass die Ausschreibung des Auftrages selbständig anfechtbar ist, soweit die Schwellenwerte erreicht werden (Art. 15 Abs. 1bis Bst. a IVöB resp. Art. 12 Abs. 2 Bst. a ÖBG).14 Die gesetzliche Liste der anfechtbaren Verfügungen ist abschliessend; die Ausschreibungsunterlagen stellen demzufolge kein selbständiges Anfechtungsobjekt dar.15