4.2.1 Erachtet eine Anbieterin die aus der Ausschreibung ersichtlichen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung als falsch oder unzulässig, hat sie dies bereits durch Anfechtung der Ausschreibung als rechtsfehlerhaft zu rügen. Tut sie dies nicht, kann sie im Anschluss an den Zuschlag grundsätzlich nicht mehr auf die Ausschreibung zurückkommen. Es verstiesse gegen Treu und Glauben, wenn eine Anbieterin, die sich auf ein Submissionsverfahren eingelassen hat, obwohl sie die von ihr als ungenügend erachtete Ausschreibung hätte anfechten können, noch in diesem Zeitpunkt dagegen Beschwerde führen könnte.13