4.2 Vorab ist fraglich, ob die vorgenannten Rügen im Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung noch vorgebracht werden können. Die Vorinstanz bringt vor, die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen als Teil derselben seien selbständig anfechtbar. Auf diese dürfe daher im Anschluss an den Zuschlag grundsätzlich nicht mehr zurückgekommen werden. In der Tat fehle in der Ausschreibung die Regel, wie das Zuschlagskriterium Preis bewertet werde. Diesbezüglich hätten jedoch die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen angefochten werden müssen. Diese Rüge könne daher nicht mehr gehört werden.