gen unterlassen worden, die Preisbewertungsregel vorgängig bekannt zu geben. Anlässlich des Gespräches vom 27. November 2013 habe die Vorinstanz ausgesagt, bei der Preisbewertung sei eine Skala von 1 bis 5 angewendet worden. Die verteilten Punkte seien dann mit der Gewichtung multipliziert worden. Vorliegend hätten drei Angebote mit unterschiedlichen Preisen dieselbe Bewertung von 2 Punkten erhalten, was nicht möglich wäre, wenn eine lineare und der festgelegten Gewichtung entsprechende Bewertung vorgenommen worden wäre. Folglich komme die bekannt gegebene Gewichtung von 30% mit der konkreten Benotung nicht effektiv zum tragen.