Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, das Preiskriterium sei durch eine zu tiefe Gewichtung und die grosse Preisspanne abgeschwächt und verwässert worden. Zudem sei es entgegen den gesetzlichen Bestimmun- 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 12 Vgl. zum Ganzen: Christoph Jäger, a.a.O., N 75 ff., mit Hinweisen 10