4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen sinngemäss, die von der Vorinstanz vorgenommene Preisbewertung sei unzulässig. Sie begründen dies teilweise unterschiedlich. Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, mit der gewählten Punktierung werde die Gewichtung des Preises gemäss Ausschreibung nicht eingehalten. Die Angebote aller Anbieter seien im Bereich von 06. bis 1.5, also mit 0.9 Punkten Differenz von möglichen 5 Punkten bewertet worden. Dies ergebe eine Gewichtung von 18% anstatt der festgesetzten 30%. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, das Preiskriterium sei durch eine zu tiefe Gewichtung und die grosse Preisspanne abgeschwächt und verwässert worden.