3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich beim Angebot, das den Zuschlag erhalten hat, wie auch beim Angebot der Beschwerdeführerin 1, welches von einer Bausumme von Fr. 1.7 Mio ausging, um Varianten handelt. Solche sind im vorliegenden Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die besagten Angebote sind damit nicht ausschreibungskonform und hätten vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen (Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV). Die Zuschlagsverfügung hält bereits aus diesem Grund einer Rechtskontrolle nicht stand. 4. Preisbewertung