Bei der einen bewerteten Variante hat die Vorinstanz das eingereichte Honorarangebot auf die vorgegebene Bausumme von Fr. 2.5 Mio aufgerechnet, während das Honorarangebot der anderen Variante aufgrund der zu tiefen Bausumme von Fr. 2 Mio bewertet worden ist. Damit hat die Vorinstanz die beiden Anbieter nicht rechtsgleich behandelt, sie hat das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die vorgenommene Aufrechnung erscheint überdies auch im Lichte des Grundsatzes der Stabilität der Angebote höchst problematisch; angesichts des Verfahrensausgangs ist jedoch auf diese Frage hier nicht näher einzugehen.