heitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV11) und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewebegenossen (Art. 27 BV). Die Pflicht zur Gleichbehandlung bedeutet, dass keinem der anbietenden Unternehmen Nachteile auferlegt werden dürfen, die für andere nicht gelten, und keinem Anbieter Vorteile gewährt werden dürfen, die anderen verwehrt sind. Die Gleichbehandlung ist somit eine wichtige Voraussetzung für einen echten Bieterwettbewerb und ein faires Verfahren.12